Wein in der EU
Wein in der EU
Die Europäische Union nimmt auf dem Weltweinmarkt eine Spitzenposition ein: Mit einer jährlichen Produktion von 175 Millionen Hektoliter entfallen auf die EU 45 % der weltweiten Rebflächen, 65 % der Erzeugung, 57 % des weltweiten Verbrauchs und 70 % der weltweiten Ausfuhren.In der EU wurde 1970 eine gemeinsame Marktordnung (GMO) für Wein geschaffen, deren Regelungen in Deutschland 1971 mit dem deutschen Weingesetz in Kraft traten.Mit der seit dem 1. August 2009 geltenden EU Verordnung VO Nr. 491/2009, wurde die VO 479/2008 über die gemeinsame Weinmarktorganisation aufgehoben und die Bestimmungen dieser Verordnung wurden in kleine Einheiten zerlegt und über zahlreiche Bestimmungen und Anhänge verteilt in die VO Nr. 1234/2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) eingegliedert. Wichtige Änderungen der Weinmarktreform sind z. B.:Festlegung von fünf Weingruppen 1. Grundwein • ersetzt den bisherigen Verarbeitungswein 2. Wein ohne Rebsorten- oder Jahrgangsangabe
• ersetzt den bisherigen Tafelwein
• ohne Herkunftsbezeichnung
3. Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe
• ehemalige Tafelweine mit Rebsorten – oder Jahrgangsangabe
• ohne Herkunftsbezeichnung
4. Landwein
• Weine mit geografischer Angabe
5. Qualitäts- und Prädikatswein
• Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
Über das Instrumentarium der „traditionellen Begriffe“ bleibt Deutschland die Möglichkeit, auch zukünftig die Begriffe „Qualitätswein“ und „Prädikatswein“ zu nutzen und somit am traditionellen deutschen Qualitätsweinsystem festzuhalten, ohne die Angabe „geschützte Ursprungsbezeichnung“ verwenden zu müssen. Das deutsche Weinrecht sieht vor, dass die Angabe „geschützte Ursprungsbezeichnung“ erst ab 2012 benutzt werden kann. Danach werden die Namen der deutschen Anbaugebiete geschützt. Die Verwendung von engeren Herkunftsangaben (z. B. Lage) zur geschützten Ursprungsbezeichnung ist auch möglich.
Bei Wein ohne Herkunftsbezeichnung wird künftig ein Verschnitt weiß-rot möglich. Diese Weine dürfen allerdings nicht, wie ursprünglich einmal vorgesehen als Rosé vermarktet werden.
Kennzeichnungspflicht
Nach EU-Recht muss die Kennzeichnung der Weinbauerzeugnisse bestimmte Merkmale des Erzeugnisses wie den Alkoholgehalt und die Verwendung von Sulfiten umfassen. (Sulfite sind die Salze und Ester der Schwefligen Säure H2SO3. Sie werden häufig als Konservierungsmittel in Wein, Trockenobst und Kartoffelprodukten eingesetzt. Sulfite treten allerdings auch natürlich in nahezu allen Weinen auf.) Außerdem regeln Sonderbestimmungen die Kennzeichnung der verschiedenen Weinbauerzeugnisse und enthalten obligatorische und fakultative Angaben für die Etikettierung jeder Erzeugniskategorie. Damit sollen die Interessen der Verbraucher und Erzeuger geschützt werden.
Obligatorische Angaben auf dem Etikett
Die Etikettierung der Weine, einschließlich aller Tafelweine, Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b.A.), Likörweine, Perlweine und Weine mit Ursprung in Drittländern muss folgende Angaben enthalten:
• die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses (die je nach Wein unterschiedliche Angaben umfasst);
• das Nennvolumen;
• den vorhandenen Alkoholgehalt. Dieser Angabe ist das Symbol „% vol" anzufügen; die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt" oder „vorhandener Alkohol" oder die Abkürzung „alc" können vorangestellt werden;
• die Partienummer.
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